Max Inkasso GmbH

Kanzlei

1. Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderungen verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger und falscher Angaben.

2. Die MAX Inkasso GmbH kann Aufträge unerledigt zurückgeben oder Kostenvorlage ablehnen (z. B. wenn Forderungen von vorneherein bestritten sind, unzureichende Auftragsdaten vorliegen, Beitreibungsmaßnahmen wirtschaftlich sinnlos erscheinen).

3. Für die Bearbeitung dieses Auftrages steht der MAX Inkasso GmbH eine Inkassovergütung nach dem Inkassotarif gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch entsteht mit Eingang des Auftrages. Er ist spätestens bei Abschluss der Sache auszugleichen.
Der Erstattungsanspruch für Kosten und Auslagen (Rechtsanwalt, Gericht, Gerichtsvollzieher, Ermittlungen, Porto etc.) und Provision wird fällig mit Zusendung der Rechnung. Die MAX Inkasso GmbH macht die Inkassovergütung, Auslagen und Kosten gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers geltend.

4. Die Forderung gegen den Schuldner mit der Erteilung des Inkassoauftrages an die MAX Inkasso GmbH insoweit abgetreten, als die MAX Inkasso GmbH aufgrund dieses Auftrages Ansprüche gegen den Auftraggeber hat oder erlangt. Die MAX Inkasso GmbH kann nach ihrer Wahl verrechnen oder aufrechnen.

5. Die MAX Inkasso GmbH und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Haftung der MAX Inkasso GmbH und deren Erfüllungsgehilfen für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf das Doppelte der zur Beitreibung eingereichten Forderung, mindestens aber 100.000,00 Euro begrenzt wird.

6. Solange die MAX Inkasso GmbH beauftragt ist, darf der Auftraggeber gegenüber dem Schuldner eigene Maßnahmen nur nach vorheriger Absprache mit MAX Inkasso GmbH durchführen. Ansprüche der MAX Inkasso GmbH werden durch eigene Tätigkeiten des Auftraggebers –wie z. B. Vergleiche oder Nachlässe- nicht berührt. Die Ansprüche werden fällig mit ganzer oder teilweiser Einziehung der Forderung auch unmittelbar durch den Auftraggeber. Wird der Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit der MAX Inkasso GmbH tätig, wird die Provision berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages fällig. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen bleibt unberührt.

7. Ein Schriftwechsel mit dem Schuldner ist über die MAX Inkasso GmbH zu leiten und Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse sind der MAX Inkasso GmbH unverzüglich mitzuteilen.

8. Die zu ergreifenden Einziehungsmaßnahmen liegen im Ermessen der MAX Inkasso GmbH. Die MAX Inkasso GmbH hat das Recht, Teilzahlungen zu gestatten.

9. Der Auftraggeber kann den Beitreibungsauftrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Sofern der Vergütungsanspruch der MAX Inkasso GmbH bereits ausgeglichen ist, kann sofort gekündigt werden.

10. Die MAX Inkasso GmbH ist berechtigt, die Akten 3 Monate nach Verfahrensschluss zu vernichten.

11. Ein Vertrag, aufgrund dessen die MAX Inkasso GmbH zur beauftragten Beitreibung verpflichtet ist, kommt nur zustande, wenn die MAX Inkasso GmbH diesen Beitreibungsauftrag annimmt. Auf einen Zugang der Annahme dieses Antrages verzichtet der Auftraggeber.

12. Die Vergütung richtet sich nach der dem Auftraggeber übergebenen Tarifübersicht.

13. Sollten Einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

14. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand St. Ingbert.

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